Vergütung
Die Vergütung der Leistungen unseres Pflegedienstes können durch die Pflegekasse – SGB XI, die Krankenkasse – SGB V, die Sozialagenturen und durch Privatleistungen erfolgen.
1. Pflegeleistungen – SGB XI
Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten alle Personen, denen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Pflegegrad zugesprochen und/oder eine eingeschränkte Alltagstauglichkeit bescheinigt wurde.
Sie sind sich unsicher ob Sie oder Ihr Angehöriger Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung haben oder sind mit dem Ausfüllen des Antrags überfordert?
Rufen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
Wir sagen Ihnen, was Sie bei einer Begutachtung durch den MDK unbedingt beachten sollten, und stehen Ihnen bei dieser auch gern zur Seite.
In der ambulanten Pflege stehen im Rahmen der Pflegeversicherung folgende Vergütungsmöglichkeiten zur Auswahl:
Sie haben Fragen, wir die Antworten. Rufen Sie uns an!

1.1 Pflegesachleistungen
Unter Pflegesachleistung versteht man, die Erbringung von Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch einen Pflegedienst. Dafür steht den Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad, ein monatlicher Betrag für die Leistungsinanspruchnahme zur Verfügung.
Pflegegrad 2:
Pflegegrad 3:
Pflegegrad 4:
Pflegegrad 5:
689,00 €
1.298,00 €
1.612,00 €
1.995,00 €
Pflegegrad 2: 689,00 €
Pflegegrad 3: 1.298,00 €
Pflegegrad 4: 1.612,00 €
Pflegegrad 5: 1.995,00 €
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben „nur“ einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag!
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich durch den Pflegedienst direkt mit der zuständigen Pflegekasse. Werden nur Teile des Budgets genutzt, wird den Pflegebedürftigen anteilig der Restbetrag auf das Pflegegeld ausgezahlt.
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1.2 Pflegegeld
Personen, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen, ohne einen Pflegedienst, zu Hause betreuen und versorgen haben Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes hängt von dem zuerkannten Pflegegrad ab, so erhalten Sie
Pflegegrad 2:
Pflegegrad 3:
Pflegegrad 4:
Pflegegrad 5:
316,00 €
545,00 €
728,00 €
901,00 €
Pflegegrad 2: 316,00 €
Pflegegrad 3: 545,00 €
Pflegegrad 4: 728,00 €
Pflegegrad 5: 901,00 €
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben „nur“ einen Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung im Alltag – Entlastungsbetrag!
Das Pflegegeld wird Ihnen von der Pflegekasse monatlich auf Ihr Konto überwiesen.
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1.3 Verhinderungspflege
Erfolgt die Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen teilweise oder komplett (link zu Vergütung/Pflegegeld) durch pflegende Angehörige oder sonstige private Pflegepersonen, besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege. D. h., es wird für maximal 6 Wochen bzw. 1.612 € pro Jahr eine professionelle Ersatzpflege durch einen Pflegedienst sichergestellt.
Die Verhinderungspflege kann bei jedweder Verhinderung der privaten Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme ist sowohl stunden-, tage- und/oder wochenweise möglich. D. h., Verhinderungspflege kann beantragt werden, auch wenn die private Pflegeperson nur für einige Stunden die Betreuung nicht übernehmen kann.
Darüber hinaus kann der jährliche Betrag von 1.612 € um zusätzliche 806 € erhöht werden, dafür werden 50 % des Leistungsanspruchs aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege verschoben. Die Kurzzeitpflege stellt die Alternative zur ambulanten Verhinderungspflege dar, nur dass der Betroffenen nicht in seinem Wohnumfeld verbleibt, sondern während Abwesenheit der privaten Pflegeperson in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) untergebracht wird.
Übernimmt eine andere private Pflegeperson die Pflege, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für bis zu 6 Wochen in Abhängigkeit von dem zuerkannten Pflegegrad.
Pflegegrad 2:
Pflegegrad 3:
Pflegegrad 4:
Pflegegrad 5:
474,00 €
817,50 €
1.092,00 €
1.351,50 €
Pflegegrad 2: 474,00 €
Pflegegrad 3: 817,50 €
Pflegegrad 4: 1.092,00 €
Pflegegrad 5: 1.351,50 €
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1.4 Entlastungsbetrag
Allen Pflegebedürftigen steht der sogenannte Entlastungsbeitrag (gemäß § 45 b SGB XI) bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 125,00 € zu, die von der Pflegekasse übernommen werden.
Ziel dieser Leistungen ist, Sie als Pflegebedürftigen bzw. als Angehörigen von nicht pflegerischen Maßnahmen zu entlasten.
Wichtig ist, dass dieser Betrag nicht ausgezahlt wird, sondern nach Vorlage der Rechnungen von der Pflegekasse vergütet oder direkt vom Pflegedienst mit einer Abtretungserklärung mit der Pflegekasse abgerechnet wird.
Die von diesem monatlichen Betrag nicht in Anspruch genommen Gelder werden von der Pflegekasse „angespart“ und können bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden. Nach diesem Zeitpunkt verfallen nicht abgerufene Beträge.
Pflegegrad 2:
Pflegegrad 3:
Pflegegrad 4:
Pflegegrad 5:
474,00 €
817,50 €
1.092,00 €
1.351,50 €
Pflegegrad 2: 474,00 €
Pflegegrad 3: 817,50 €
Pflegegrad 4: 1.092,00 €
Pflegegrad 5: 1.351,50 €
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1.5 Eigenanteil
Wie bei den meisten medizinischen Leistungen so existiert auch in der Pflegeversicherung ein Eigenanteil.
Die vorangenannten Vergütungsmöglichkeiten sind lediglich Teilvergütungen, d. h. die Pflegeeinrichtungen bekommen durch die Pflegekasse nicht alle Aufwendungen bezahlt. Deshalb haben Pflegeeinrichtungen die gesetzliche Möglichkeit betriebsnotwendig Aufwendungen wie Miete, Zinsen und Abschreibung von den Pflegebedürftigen direkt einzufordern. Dafür errechnet die Pflegeeinrichtung einen sogenannten Investitionskostensatz von z. B. 5 %, dieser wird dann auf die erbrachten Leistungen der Pflegeversicherung angewendet und ergibt den Investitionskostensatz, den die Pflegebedürftigen selbstzutragen hat. Bei Menschen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit diese Aufwendungen über die Sozialagentur zu vergüten.
Des Weiteren wird durch die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundversorgung abgedeckt, d. h., die im Pflegeversicherungsgesetz bestimmten Beträge sind Höchstbeträge. Alle über diese Höchstbeträge hinausgehen Aufwendungen müssen somit von den Betroffenen selbst getragen werden.
Die Rechnungslegung Investitionskosten und der Eigenanteile erfolgt i. d. R. am Anfang des Folgemonats.
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2. Ärztliche Verordnungen – SGB V
Die Vergütung der ärztlich verordneten Leistungen erfolgt gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) als Möglichkeiten ergeben sich die Häusliche Krankenpflege, die Haushaltshilfe und der Eigenanteil.
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2.1 Häusliche Krankenpflege
Leistungen der Häuslichen Krankenpflege sind ärztlich verordnete Leistungen, wie z. B. das Richten und die Gabe von Medikamenten, die Durchführung von Verbandswechsel, das Verabreichen von Injektionen oder die Arbeit mit Ernährungssonden.
Um Leistungen der Häuslichen Krankenpflege in Anspruch zu nehmen, müssen die Betroffenen krankenversichert sein, die Leistungen durch einen Arzt verordnet werden und eine Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse erfolgen. Sind diese Kriterien erfüllt, vergütet die Krankenkasse die Leistungen bis auf den Eigenanteil.
Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, wenn keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
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2.2 Haushaltshilfe
Einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß dem Krankenversicherungsgesetz haben Personen, denen eine Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Als Gründe kommen dafür u. a. infrage die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder die Durchführung einer Krankenbehandlung. Das Vorliegen der Gründe wird durch die Krankenkassen überprüft, bei Genehmigung übernimmt die zuständige Krankenkasse die Vergütung bis auf den Eigenanteil.
Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
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2.3 Eigenanteil
Alle volljährigen Personen die Leistungen eines Pflegedienstes gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, eine Zuzahlung zu bezahlen. Die Zuzahlungen belaufen sich auf 10 % der Kosten der Verordnung und 10 € pro Verordnung, dabei ist die jährliche Zuzahlungshöhe auf 2 % bzw. bei chronisch Kranken auf 1 % des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens begrenzt. Wird die Zuzahlung innerhalb eines Jahres erreicht, erhalten Sie von der Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung.
Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen und/oder einer hohen jährlichen Zuzahlung für medizinische Leistungen kann bei der zuständigen Krankenkasse auch sofort eine Befreiung erwirkt werden. Diese beantragt man zu Beginn eines jeden Jahres bei der Krankenkasse, indem man 1 % bzw. 2 % des Bruttohaushaltseinkommens bei der Krankenkasse bezahlt und somit für den Rest des Jahres von Zuzahlungen für alle kassenärztlichen Leistungen befreit ist.
Die Zuzahlung wird von Ihrer Krankenkasse erhoben und eingefordert.
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3. Sozialhilfeträger
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Sozialagentur haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dazu gehören u. a. auch Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.
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4. Privatleistungen
Als Privatleistungen werden alle Leistungen bezeichnet, die nicht durch einen der Leistungsträger (Kranken-, Pflegekasse) vergütet werden, bzw. Leistungen, die über die Leistungsgrenzen hinausgehen. Typische Vertreter solcher Leistungen sind hauswirtschaftliche Leistungen, aber auch Leistungen der Grundpflege.
Die Erbringung der Leistungen erfolgt dann ausschließlich auf private Rechnung und wird i. d. R. am Monatsende bzw. am Anfang des nächsten Monats in Rechnung gestellt.
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Telefon
(0340) 850 72 062
Adresse
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